und einen Bock als Sündopfer; außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speisopfer und seinen Trankopfern.
Und am siebten Tage sieben Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehl; und ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach ihrer Vorschrift; und einen Bock als Sündopfer; außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
Am achten Tage soll euch eine Festversammlung sein; keinerlei Dienstarbeit sollt ihr tun.
