von dreißig Jahren und darüber bis zu fünfzig Jahren sollst du sie mustern, alle, welche in die Arbeit treten, um den Dienst am Zelte der Zusammenkunft zu verrichten.
Und dies ist es, was ihnen zu tragen obliegt, nach ihrem ganzen Dienst am Zelte der Zusammenkunft: die Bretter der Wohnung und ihre Riegel und ihre Säulen und ihre Füße, und die Säulen des Vorhofs ringsum und ihre Füße und ihre Pflöcke und ihre Seile, nach allen ihren Geräten und nach all ihrem Dienst; und mit Namen sollt ihr ihnen die Geräte zuzählen, die ihnen zu tragen obliegen.
